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Die neuen Führerscheinklassen ab 19.01.2013

 Zweirad

 

 

 A   

SCHWERE KRAFTRÄDER / DREIRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE

 

  • Mindestalter:
    • Krafträder:
      24
      (Direkteinstieg)

    • bei zweijährigem Vorbesitz von A2:
      20

    • Dreirädrige Kraftfahrzeuge:
      21

       
    Fahrzeuge:
    • Kraftrad über 45 km/h bbH

      • über 35 kW Motorleistung,

      • Leistungsgewicht von mehr als 0,2 kW/kg.
         

    • Kraftfahrzeuge

      • Motorleistung mehr als 15 kW,

      • Hubraum mehr als 50 ccm.

    Befristung: Die Klasse A ist unbefristet gültig.

    Einschluss:

    Eingeschlossene Klassen:
    A2, A1, AM

    Sonstiges:

    Wer die Klasse A2 mindestens seit zwei Jahren besitzt, kann die Klasse A nach einer praktischen Prüfung erteilt bekommen.

    Nur mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse A gefahren werden; dreirädrige Kraftfahrzeuge jedoch erst mit 21 Jahren.

 A 2  

MITTELSCHWERE KRAFTRÄDER

 

  • Mindestalter: 18 Jahre
    Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse A2 setzt keine andere Führerscheinklasse voraus.
    Fahrzeuge:

    Kraftrad bis 35 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,2 kW/kg.

    Befristung: Die Klasse A2 ist unbefristet gültig.
    Einschluss: Klasse A2 schließt die Klassen A1 und AM ein.
    Sonstiges:

    Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische Prüfung (das gilt auch für “Altbesitzer” mit einem vor dem 01.04.1980 erworbenen Führerschein der Klasse 3 oder 4).

 A 1  

LEICHTKRAFTRÄDER / DREIRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE

 

  • Mindestalter: 16 Jahre
    Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse A1 setzt keine andere Führerscheinklasse voraus.
    Fahrzeuge:
    • Kraftrad bis 125 ccm Hubraum, max. 11 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,1 kW/kg.
       

    • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 45 km/h bbH, max. 15 kW Motorleistung.

    Befristung: Die Klasse A1 ist unbefristet gültig.
    Einschluss: Klasse A1 schließt die Klasse AM ein.
       

 AM     

ZWEIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER /
ZWEIRÄDRIGE FAHRRÄDER MIT HILFSMOTOR /
DREIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER /
LEICHTKRAFTFAHRZEUGE

 

  • Mindestalter: 16 Jahre
    Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse AM setzt keine andere Führerscheinklasse voraus.
    Fahrzeuge:
    • Krafträder/Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH

      • Elektromotor max. 4 kW Nennleistung,

      • Verbrennungsmotor max. 50 ccm.
         

    • Dreirädrige Kleinkrafträder / vierrädrige Leichtfahrzeuge bis 45 km/h

      • Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner), Hubraum max. 50 ccm.

      • Andere Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) max. 4 kW Nutzleistung,

      • Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung,

      • bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Leermasse max. 350 kg (bei Elektromotor ohne Batterie).

     

    Befristung: Die Klasse AM ist unbefristet gültig.
       
       
  • Mofa
  • Mindestalter: 15 Jahre
    Voraussetzungen: Die MOFA-Prüfbescheinigung kann jeder erwerben .
    Fahrzeuge: einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor — auch ohne Tretkurbeln —, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
    Befristung: Die MOFA-Prüfbescheinigung ist unbefristet gültig.
    Einschluss: Die MOFA-Prüfbescheinigung schließt keine anderen Berechtigungen ein.
    Sonstiges: Personen, die vor dem 1.4.1965 geboren sind, benötigen keine MOFA-Prüfbescheinigung, stattdessen muss u.a. der Personalausweis mitgeführt werden

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